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Statuten des Vereins «Netzwerk Hochsensibilität» mit Sitz in Bern


  1. Name und Sitz
    Unter dem Namen „Netzwerk Hochsensibilität“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Bern. Er ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.

  2. Ziel und Zweck
    Der Verein ist ausschliesslich gemeinnützig tätig und verfolgt keine Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke. Die Vereinssprache ist deutsch. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.
    Der Verein bezweckt:
    • das Vernetzen und den Austausch unter hochsensiblen Personen, Angehörigen oder Fachpersonen
    • das Bereitstellen von In¬formation zum Thema Hochsensibilität für die Öffentlichkeit

  3. Mittel
    Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
    • Mitgliederbeiträge von Mitgliedern und BeraterInnen-Mitglieder
    • Gönnerbeiträge
    • Erträge aus eigenen Veranstaltungen
    • Subventionen
    • Spenden und Zuwendungen aller Art
    • Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Aktivmitglieder bezahlen einen höheren Beitrag als Passivmitglieder. Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit.
      Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

  4. Mitgliedschaft
    Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, denen der Vereinszweck ein Anliegen ist.
    Mitglieder können die Angebote des Vereins nutzen.
    BeraterInnen-Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, welche eine professionelle Beratungs-Dienstleistung erbringen und in der BeraterInnen-Liste auf der Webseite des Vereins aufgeführt sind.
    Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Sie haben volles Stimmrecht.
    Gönnermitglieder mit Stimmrecht bezahlen einen Jahresbeitrag, der mindestens dem der Aktivmitglieder entspricht.
    Der Eintritt in den Verein kann jederzeit erfolgen über das Anmeldeformular auf der Webseite.
    Aufnahmegesuche für BeraterInnen sind an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet die Fachgruppe Aufnahme-Qualitätssicherung im Auftrag des Vorstandes endgültig.

  5. Erlöschen der Mitgliedschaft
    Die Mitgliedschaft erlischt
    • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
    • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

  6. Austritt und Ausschluss
    Ein Vereinsaustritt ist nur per Ende Jahr möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens Mitte Dezember schriftlich an den Vorstand gerichtet werden.
    Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
    Ein Mitglied kann jederzeit namentlich wegen Verletzung der Statuten, Verstösse gegen die Ziele des Vereins etc. aus dem Verein ausgeschlossen werden.
    Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann gegen den Ausschlussentscheid innert 30 Tagen an die nächste Mitgliederversammlung rekurrieren. Bis zum endgültigen Entscheid ruhen die Mitgliederrechte.
    Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand ohne Weiteres ausgeschlossen werden.

  7. Organe des Vereins
    Die Organe des Vereins sind:
    • die Mitgliederversammlung
    • der Vorstand
    • bei Bedarf können andere Organe geschaffen werde

  8. Die Mitgliederversammlung
    Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich jeweils im ersten Halbjahr statt.
    Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.
    Anträge von Mitgliedern für zusätzliche Geschäfte zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 30 Tage schriftlich und begründet dem Vorstand einzureichen.
    Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 60 Tage nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
    Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:
    • Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
    • Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
    • Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
    • Entlastung des Vorstandes
    • Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Revisionsstelle.
    • Festsetzung der Mitgliederbeiträge
    • Kenntnisnahme des Jahresbudgets
    • Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms
    • Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
    • Änderung der Statuten
    • Entscheid über Ausschlussrekurse
    • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.
    • Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
      Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.
      Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3–Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
      Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.

  9. Der Vorstand
    Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen. Wiederwahl ist zulässig.
    Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
    Er erlässt Reglemente.
    Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.
    Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen (nach Arbeitsrecht) oder beauftragen
    Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind. Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:
    Präsidium
    • Vizepräsidium / Co-Präsidium
    • Finanzen
    • Aktuariat
    • weitere
    • Ämterkumulation ist möglich.
      Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selber.
      Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
      Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.
      Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

  10. Zeichnungsberechtigung
    Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des/der PräsidentiIn  zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

  11. Haftung
    Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

  12. Datenschutz
    Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten.
    Die Mitgliederdaten werden den anderen Mitgliedern nicht bekanntgegeben, es sei denn, eine gesetzliche Bestimmung sehe dies vor.
    Die Mitgliederdaten der BeraterInnen-Mitglieder werden auf der Website veröffentlicht. Im Übrigen erfolgt eine Bekanntgabe der Daten an Dritte nur im Rahmen einer gesetzlich zulässigen Auftragsbearbeitung und wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird.
    Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und der Datenschutzerklärung auf der Website des Vereins.

  13. Auflösung des Vereins
    Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit dem Stimmenmehr von 2/3 der anwesenden Mitglieder erfolgen.
    Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine oder mehrere steuerbefreite Organisationen in der Schweiz, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen

05.11.2025