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Statuten des Vereins «Netzwerk Hochsensibilität» mit Sitz in Bern


Der im Vereinsnamen enthaltene Begriff der Hochsensibilität wurde gewählt, da er aussagekräftig und einer breiteren Öffentlichkeit bekannt ist. Er ist nicht ausschliesslich zu verstehen.

Die Tätigkeit des Netzwerkes beschränkt sich nicht auf das Thema der Hochsensibilität, sondern umfasst insbesondere auch die Hochsensitivität, Sensitivität und Neurosensitivität sowie wissenschaftliche, gesellschaftliche oder andersgeartete Erkenntnisse und Entwicklungen in Zusammenhang mit erwähnten und weiteren, damit direkt verbundenen Bereichen.

Artikel 1 – Name und Sitz

Unter dem Namen «Netzwerk Hochsensibilität» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Bern.

Artikel 2 – Zweck

Der Verein bezweckt das Vernetzen und den Austausch unter hochsensiblen Personen und/oder ihren Angehörigen, den Austausch unter Fachpersonen, das Bereitstellen von Information die Hochsensibilität betreffend für hochsensible Personen und/oder ihre Angehörigen, gegenüber der Öffentlichkeit, Institutionen wie Schulen, Kliniken, Arbeitgebern und weiteren interessierten Kreisen.

Der Verein ist konfessionell und politisch neutral. Er ist grundsätzlich in der Schweiz tätig. Die Vereinssprache ist deutsch. Werden Unterlagen in anderen Sprachen abgefasst, so ist die deutsche Fassung des Dokumentes massgebend.

Artikel 3 – Mittel

Die Mittel des Vereins zur Verfolgung des Vereinszwecks bestehen aus:

  • Den jährlichen Mitgliederbeiträgen, welche vom Vorstand festgesetzt werden und Voraussetzung für die Aufnahme im Verein bilden;
  • Erträgen aus Veranstaltungen des Vereins und dem Vereinsvermögen;
  • Zuwendungen Dritter oder aus anderen Quellen.

Artikel 4 – Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können handlungsfähige natürliche Personen werden. Die Aufnahme von Neumitgliedern kann jederzeit erfolgen. Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme abschliessend entscheidet. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Mitgliedschaft ist weder veräusserlich noch vererblich.

Artikel 5 – Austritt und Ausschluss

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Es erfolgt keine Rückerstattung für bereits geleistete Mitgliederbeiträge, auch nicht pro rata temporis. Der trotz Anmahnung nicht bezahlte Mitgliederbeitrag führt zur Beendigung des Mitgliedschaftsverhältnisses.

Vereinsmitglieder haben eine allgemeine Treuepflicht, d.h. sie haben alles zu unterlassen, was den Vereinsinteressen, welche sich aus dem Vereinszweck ergeben, schaden könnte. Der Vorstand kann ein Mitglied, das den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, auch ohne Angabe der Gründe ausschliessen. Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes.

Gegen einen Ausschliessungsbeschluss des Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied innert 30 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung desselben an die nächste Vereinsversammlung rekurrieren. Eine Anfechtung der Ausschliessung wegen ihres Grundes kann nur erfolgen, wenn kein Ausschluss ohne Angabe von Gründen vorliegt. Der Rekurs ist dem Vorstand einzureichen. Die Vereinsversammlung entscheidet mit einer Stimme mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder definitiv über die Einsprache.

Artikel 6 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Vereinsversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Kontrollstelle

Artikel 7 – Vereinsversammlung

Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In ihre Kompetenz fallen insbesondere:

  1. Gründungs-, Statutenrevisions- und Aufhebungskompetenz;
  2. Wahl des*der Koordinators*in oder der Co-Koordinator*innen, der übrigen Mitglieder des Vorstandes und der Kontrollstelle;
  3. Vereinsaufsicht und Déchargeerteilung;
  4. Abnahme der Vereinsrechnung und des Berichtes der Revisionsstelle sowie Genehmigung des Budgets;
  5. Festsetzung der Entschädigung für Vorstandssitzungen;
  6. Beschlussfassung über den Beitritt zu oder Austritt aus Verbänden oder Vereinigungen;
  7. Behandlung von Anträgen der Mitglieder;
  8. Rekursentscheide über Ausschliessungsbeschlüsse des Vorstandes;
  9. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses;
  10. Beschlussfassung über Gegenstände, welche das Gesetz zwingend, die Statuten ausdrücklich oder der Vorstand durch Beschluss an die Vereinsversammlung überweisen.

Artikel 8 – Einberufung der Vereinsversammlung

Die Vereinsversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes durch den*die Koordinator*in oder die Co-Koordinator*innen einberufen. Sie muss von Gesetzes wegen einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.

Die ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich einmal statt, und zwar spätestens sechs Monate nach Abschluss des Vereinsjahres. Das Vereinsjahr endet jeweils am 31. Dezember.

Die Einberufung hat bei ordentlichen Vereinsversammlungen wenigstens zwanzig Tage, bei ausserordentlichen wenigstens zehn Tage vor der Versammlung zu erfolgen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Beilage der Traktandenliste. Einladungen per E-Mail sind gültig.

Anträge seitens der Mitglieder sind dem Vorstand wenigstens vierzehn Tage vor einer ordentlichen Vereinsversammlung, wenigstens acht Tage vor einer ausserordentlichen Vereinsversammlung einzureichen. Verspätet eingereichte Traktanden werden grundsätzlich an der nächsten Vereinsversammlung behandelt.

Artikel 9 – Stimmrecht und Beschlussfassung

An der Vereinsversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme. Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht die Wahlen mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der*die Koordinator*in das Recht, den Stichentscheid zu geben. Bei Co-Koordinator*innen wird per Los ermittelt, wer den Stichentscheid gibt. Beschlüsse betreffend Änderung der Statuten oder Auflösung des Vereins bedürfen dem Stimmenmehr der anwesenden Mitglieder, d.h. dem absoluten Mehr.

Artikel 10 – Vorstand

Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern, die auf zwei Jahre gewählt werden. Angestrebt wird, dass der Vorstand sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammensetzt. Er konstituiert sich mit Ausnahme des*der Koordinators*in oder Co-Koordinator*innen, welche*r oder welche durch die Vereinsversammlung gewählt werden, selbst.

In die Kompetenz des Vorstandes fallen insbesondere:

  1. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, auch ohne Grundangabe;
  2. Festlegung der jährlichen Mitgliederbeiträge;
  3. Vorbereitung der Vereinsversammlung und Vollzug der Beschlüsse der Vereinsversammlung;
  4. Behandlung von Anregungen, Anträgen und Beschwerden der Vereinsmitglieder;
  5. Aufstellung von Budget und Jahresrechnung sowie Verwaltung des Vereinsvermögens;
  6. Erlass, Abänderung und Ergänzung von Reglementen;
  7. Vertretung des Vereins nach aussen;
  8. Entscheid über die Anhebung von Prozessen, Rückzug und Anerkennung von Klagen, Abschluss von Vergleichen;
  9. Tätigkeit in Bezug auf die Erfüllung des Vereinszweckes.

Im Übrigen stehen ihm alle Befugnisse zu, die nicht ausdrücklich durch das Gesetz oder die Statuten einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.

Der Vorstand trifft sich zu Sitzungen, soweit dies für die Besorgung der anfallenden Geschäfte notwendig ist. Jedes Vorstandsmitglied hat unter Angabe der Gründe ein Einberufungsrecht. Über die Vorstandssitzungen wird zumindest ein Beschlussprotokoll geführt.

Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der*die Koordinator*in das Recht, den Stichentscheid zu geben. Bei Co-Koordinator*innen wird per Los ermittelt, wer den Stichentscheid gibt. Die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg ist möglich, falls von keinem Vorstandsmitglied die mündliche Beratung verlangt wird. Die mündliche Beratung kann auch mittels Videokonferenz erfolgen.

Artikel 11 – Vertretung und Zeichnungsberechtigung

Nach aussen wird der Verein durch den Vorstand vertreten. Der Vorstand bestimmt, wer zeichnungsberechtigt ist und wie die Art der Zeichnung zu erfolgen hat.

Artikel 12 – Kontrollstelle

Die Vereinsversammlung wählt jeweils auf die Dauer von zwei Jahren zwei natürliche Personen als Kontrollstelle. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Kontrollstelle ist personell unabhängig vom Vorstand. Die Revision kann auch einer juristischen Person allein übertragen werden.

Die Rechnung des Vereins ist jährlich abzuschliessen. Die Kontrollstelle ist verpflichtet, die Jahresrechnung des Vereins zu prüfen und der ordentlichen Vereinsversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht zu erstatten.

Artikel 13 – Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.

Artikel 14 – Auflösung und Liquidation

Beschliesst die Vereinsversammlung die Auflösung, so ist die Liquidation vom Vorstand durchzuführen, wenn die Vereinsversammlung nicht besondere Liquidatoren ernennt.

Das nach Bezahlung aller Schulden und sonstiger Abgaben und nach Begleichung anderweitiger Verpflichtungen verbleibende Reinvermögen ist durch Beschluss der Vereinsversammlung einer dem Vereinszweck entsprechenden Bestimmung zuzuführen.

Artikel 15 – Inkrafttreten

Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 10. Januar 2020 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.